Die oberste Priorität hat für uns der Schutz der uns anvertrauten Menschen. In dieser schwierigen Situation gilt es, den Schutz der Bewohner*innen vor einer Infektion zu gewährleisten und dabei so viel Lebensqualität wie möglich aufrecht zu erhalten. Beide Punkte finden bei unseren Abwägungen Berücksichtigung.
Sie können sicher sein, dass die AWO-Soziale Dienste gGmbH Gotha die Herausforderungen der Corona-Pandemie mit großer Professionalität angeht: Ein im Frühjahr 2020 einberufener Krisenstab hat die Situation permanent im Blick, es wurde einen Rahmenschutzkonzept SARS-CoV-2 erarbeitet, es gibt speziell ausgebildetes Hygienefachpersonal. Der Fachbereich Altenhilfe beschafft und koordiniert die Bereitstellung von ausreichend vorhandener persönlicher Schutzausrüstung (PSA) für unsere Mitarbeitenden und reagiert zügig auf etwaige Personalengpässe.
Hier können Sie aktuelle Informationen der Thüringer Heimaufsicht für Senioreneinrichtungen einsehen.
Mit der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) vom 1. April 2022, gelten folgende Besuchsregelungen in unseren Einrichtungen. Vorbehaltlich möglicher Allgemeinverfügungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, die keine anderen oder strengeren Regelungen vorsehen.
Tipp: Das Robert-Koch-Institut bietet eine Übersicht an, auf der Sie den Status des Landkreises / der kreisfreien Stadt simpel und tagesaktuell überprüfen können.
(Das Dokument finden Sie auch hier zum Download)
Für alle Besuche in der Einrichtung gilt:
Testverpflichtung für bestimmte Personengruppen:
Folgende Personen dürfen die Einrichtung nur nach erfolgtem negativen Antigen-Schnelltest betreten:
Eine Testverpflichtung entfällt:
Kinder und Jugendliche Besucher*innen:
Antigen-Schnelltest für Besucher*innen:
Wir möchten darauf hinweisen, dass Sie die Möglichkeit haben, vor dem Besuch in unserer Einrichtung eine Antigen-Schnelltestung auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Dieser Test ist für Sie kostenfrei.
Testnachweise:
Eine vorgelegte Testbescheinigung aus einer offiziellen und zugelassenen Teststelle, aus Bürgerteststellen, Gesundheitsämtern, Apotheken und Arztpraxen ist zulässig. Testnachweise aus betrieblichen Testungen oder nicht nachvollziehbare Testnachweise werden nicht akzeptiert.
Belehrung:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Einsatz gefälschter Dokumente, insbesondere des Testnachweises, zur Anzeige gebracht und ein Hausverbot erteilt werden können.
Ausstellen von Testbescheinigungen:
Nach aktueller Rechtslage werden keine Testbescheinigungen für Besucher*innen ausgestellt.
Ein negatives Testergebnis entbindet Sie nicht von der Einhaltung der gültigen Hygienemaßnahmen innerhalb unserer Einrichtung. Das gilt besonders für das Tragen einer FFP2-Maske während des gesamten Besuches.
Anmeldung und Registrierung:
Wir bitten Sie, uns bei der Einhaltung des notwendigen Infektionsschutzes weiterhin zu unterstützen:
Die Einrichtung darf nicht betreten werden von:
Bei (möglichst telefonischen) Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Passen Sie bitte auch weiterhin gut auf sich, Ihre Familie und Ihre Gesundheit auf.